In vielen Berufssparten ist es üblich, Projekte, Forschungsergebnisse oder fachbezogene Inhalte in Form von Präsentationen in kleiner Runde oder einem großen Auditorium vorzustellen. Um die Inhalte den Zuhörenden möglichst anschaulich darzubringen, verwenden die Lehrenden und Referenten viel Zeit darauf, ihre Powerpoint- oder Keynote-Präsentationen mit vielen repräsentativen Bildern und treffenden Grafiken auszuschmücken.
In der Praxis, bedienen sich die Referenten dabei meist aus dem eigenen Bild-Fundus, aus Bilddatenbanken/Stockfotoagenturen oder aus dem Internet in dem Glauben, Bilder oder Grafiken als sog. „Zitat“ zu verwenden.
Für Sie als Referent ist es wichtig, folgende Unterschiede zu kennen:
Privat vs. Öffentlich
Das Kopieren und Speichern von Bildern zu privaten Zwecken ist grundsätzlich erlaubt und wird durch allgemeine Kopierabgaben der VG Bild Kunst an die Urheber abgedeckt.
Wenn allerdings diese Privatkopien wieder den Weg in eine Powerpoint-Präsentation finden und einem Publikum präsentiert werden (und ist dieses noch so klein), müssen Sie sich als Referent der Präsentation daher um das Einholen der Nutzungsrechte kümmern.
Siehe auch: 10 Gebote zum sicheren Umgang mit Fotos
Bildung vs. Kommerziell
In Deutschland gibt es das sogenannte Schulbuchprivileg (§46 UrhG) und die Regelung zur Nutzung in Wissenschaft und Forschung (§52a UrhG). D.h., dass Teile von bereits veröffentlichten Werken (Büchern, Zeitschriften etc.) in geringem (!) Umfang zur Veranschaulichung im Unterricht genutzt werden dürfen. Dies gilt jedoch nur für nichtgewerbliche Schulen und Bildungseinrichtungen.
Bei einer Nutzung an kommerziellen Schulen, bei Veranstaltungen oder bei Kundenpräsentationen sind die Nutzungsrechte ordnungsgemäß einzuholen. Die Nennung des Fotografen oder Grafikers als Urheber ist unabhängig davon obligatorisch und macht für sich alleine gesehen eine unberechtigte/ungefragte Verwendung nicht zu einer Legalen.
Einmalnutzung vs. Download – Achten Sie auch auf den Umfang der Nutzung
Die ein- oder mehrmalige Nutzung durch den Referenten selbst lässt sich meist noch sehr gut darstellen und urheberrechtlich abdecken. Die Nutzungsbedingungen von Stockbildern lassen das meist zu.
Schwierig wird es, wenn Sie als Referent Ihre Präsentation vervielfältigen. Dazu zählt schon das Bereitstellen der Präsentationsfolien als Download auf einer Webseite für die Teilnehmer der Veranstaltung oder das Versenden über einen eMail-Verteiler an die Klasse.
Die Sonderprivilegien für den Unterricht greifen hier meist nicht mehr. Noch umfangreicher stellt sich die Nutzung dar, wenn Sie Dritten das Recht an der kommerziellen Verwertung ihrer Präsentation einräumen (z.B. Vortrags-DVD, Mitschnitt des Vortrags und Download gegen Bezahlung, Veröffentlichung auf Firmenwebsite, Slide Share). Hierfür müssen die Urheber Ihnen explizit die Rechte einräumen
Vorsicht vor typischen Mythen
„Ich zitiere ja nur, deshalb darf ich das Bild verwenden…“
Ein Zitat in Urheberrecht ist nur dann zulässig, wenn Sie explizit über den Inhalt eines konkreten Werkes referieren und Ihre Arbeit sich auf einer inhaltlichen Ebene damit auseinandersetzt. Das ist nicht gegeben, wenn Sie z.B. ein Bild mit einer lächelnden Frau verwenden, um allgemein über Zahnpflege zu sprechen, oder das Bild von Leistungssportlern zeigen, wenn Ihr Thema Motivation und Teamwork ist (vgl. §51 UrhG). Beachten Sie auch, dass das Verändern oder Bearbeiten eines Lichtbildwerkes oder einer Grafik ebenfalls nicht erlaubt sind (§23 UrhG).
„Das Bild ist ja lizenzfrei“
Der Klassiker und eigentlich ein Übersetzungsfehler. Im Englischen ist „royalty-free“ das Gegenstück zu „rights-managed“. Besser übersetzt bedeutet „royalty-free“ „lizenzgebührenfrei“. Damit ist gemeint, dass mit einer einmaligen Zahlung die Nutzung in verschiedenen Medien dauerhaft abgegolten ist. Das bedeutet aber nicht „kostenlos“.
„Ich nenne ja den Urheber“
Danke, aber § 13 UrhG verpflichtet Sie sogar dazu. Es ergibt sich aus einer Urhebernennung nicht das Recht, das Bild zu nutzen. Eine Nichtnennung des Urhebers führt zur Abmahnung und einer erhöhten Lizenzgebühr, genauso wie die unberechtigte Verwendung an sich.
Das Kleingedruckte bei den einschlägigen Stockfotoagenturen sollten Sie hierbei genau lesen.
Zusammenfassung
Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Präsentationen ist nur möglich mit:
- Einwilligung des Urhebers (kostenfrei, kostenpflichtig)
- Einwilligung der abgebildeten Person (bei Bezahlung/Vertrag gilt die Einwilligung als erteilt)
- Einwilligung des Eigentümers der Sache, Marke oder des Produktes („Property Release“) Das gilt auch, wenn Sie die Fotos selbst erstellt haben.
Machen Sie sich also im Vorfeld Gedanken, in welchem Rahmen Sie Ihren Vortag präsentieren möchten, dann können Sie die notwendigen Rechte an den Werken, die Sie verwenden möchten, im Vorfeld einholen.
Besser ist eine Liste zu erstellen mit den von Ihnen erworbenen Bildrechten, damit Sie im Zweifel schnell überprüfen können, welche Fotos Sie in welchem Zusammenhang verwenden dürfen.
Für Institutionen und Firmen gibt es hierzu auch professionelle Software, die Ihnen den Überblick und die Verwaltung ihrer Bilddaten und Nutzungsrechte erleichtert.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
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Urheber Beitragsbild: : elen1 / 123RF Lizenzfreie Bilder
One Comment
Wolf-Thorsten Saalfrank
Vielen Dank für die ausführliche Information. Ich habe noch zwei Fragen, zum einen was ist mit Gemälden (also Rembrandt etc.) udn was ist mit Bildern, die in Programmen wie Word etc. dabei sind.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Wolf-Thorsten Saalfrank