Was ist eine Marke?
Marken begegnen uns tagtäglich, auf der Fahrt zur Arbeit, im Büro, an der eigenen Kleidung usw. Auf Englisch heißt Marke „trade mark“ oder „brand“, das entsprechende Verb „to brand“, auf Deutsch: „brandmarken“. Eine Marke wird folglich „eingebrannt“, im übertragenen Sinne in das Bewusstsein des Kunden und ursprünglich ganz im wörtlichen Sinne in die Ware selbst, z.B. in eine Kuh, wie gelegentlich in Western zu sehen. Die Marke dient dazu, eine Ware oder Dienstleistung zu kennzeichnen und von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Die Marke hat eine sog. Herkunftsfunktion. Sie soll dem Kunden vermitteln, aus welchem Unternehmen die gekennzeichnete Ware oder die gekennzeichnete Dienstleistung stammt.
Als Marken können geschützt werden:
- Wörter, wie z.B. Allianz, Osram, Microsoft
- Personennamen, wie z.B. Boris Becker, Yves St. Laurent, Joop
- Abbildungen (Logos), wie z.B. das Logo der Deutschen Bank, das goldene M von McDonalds
- Buchstaben, wie z.B. VW, BMW
- Zahlen, wie z.B. 11880, 4711
- Hörzeichen, wie z.B. der „brüllende Löwe“ von Metro Goldwyn Mayer
- Dreidimensionale Gestaltungen (Formmarken), wie z.B. die „Milchschnitte“
- Farben und Farbzusammenstellungen, wie z.B. „Lila“ für Milka-Schokolade oder die Farbkombinationen der Tankstellen
Die vorgenannten Markenformen können auch beliebig miteinander kombiniert werden, also z.B. ein Wort mit einem Bild (Wort-/Bildmarke), ein Wort mit einer Zahl (Porsche 911), ein Buchstabe mit einer Zahl (A 4) usw. Hier sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt.
Markenschutz
Der Schutz und damit der Erwerb einer Marke entsteht grundsätzlich durch die Eintragung in ein öffentliches Register. Das Register für die deutschen Marken führt das Deutsche Patent- und Markenamt in München, siehe www.dpma.de/marke.
Die Marken für die Länder der Europäischen Union (sog. Gemeinschaftsmarken) werden eingetragen in ein Register beim Harmonisierungsamt in Alicante/Spanien, siehe dazu www.oami.eu/marken.
Der Markenschutz besteht für zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung. Diese Schutzdauer kann jeweils um weitere zehn Jahre „bis in alle Ewigkeit“ verlängert werden. Sollte die Marke immer weiter verlängert werden, so endet dementsprechend der Markenschutz nie. Aus diesem Grunde gibt es auch eine Reihe von sehr alten Marken, wie z.B. „Meißner Porzellan“; diese Marke wurde bereits im 19. Jahrhundert in das damalige Register eingetragen und gilt bis heute.
Wer recherchieren möchte, ob eine Marke bereits eingetragen ist, kann online Einsicht in das jeweilige Register nehmen, für deutsche Marken z.B. über www.dpma.de/DPMAregister und für die Gemeinschaftsmarken z.B. über www.oami.eu “eSearch plus“ oder „TMview“.
Markenverletzung
Eine Marke ist immer für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geschützt. Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein anderer eine identische oder ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt und dementsprechend die Kunden glauben könnten, dass die Waren oder Dienstleistungen, die der andere anbietet, aus dem Unternehmen des Markeninhabers stammen.
Beispiel:
Die Firma A ist Inhaberin einer Marke „GEDIOS“, eingetragen für „Software“. Die Firma B benutzt die Marke „GeDIOS“ für „Software“. Die sich gegenüberstehenden Marken „GEDIOS“ und „GeDIOS“ sind zwar nicht identisch, aber hochgradig ähnlich. Die sich gegenüberstehenden Waren – jeweils „Software“ – sind identisch. Also liegt eine Markenverletzung vor.
Sollte aber die Firma B die Marke „GeDIOS“ nicht für „Software“ benutzen, sondern z.B. für „Kaffee“ oder für „Parfüm“, so liegt keine Markenverletzung vor. Zwar sind die sich gegenüberstehenden Marken hochgradig ähnlich. Die sich gegenüberstehenden Waren – „Software“ einerseits und „Kaffee“ bzw. „Parfüm“ andererseits – sind nicht ähnlich. Also liegt keine Markenverletzung.
Bekannte Marken
Eine Besonderheit gilt für bekannte Marken, wie z.B. „Coca Cola“, „Apple“ oder „BMW“. Solche bekannten Marken dürfen grundsätzlich von anderen überhaupt nicht benutzt werden, und zwar unabhängig von den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen. Wer z.B. die Marke „Coca Cola“ nicht für Getränke benutzt, sondern für Parfüm, kann trotzdem von der Firma Coca Cola wegen Markenverletzung in Anspruch genommen werden.
Für die Prüfung, ob eine Marke verletzt wird, sind damit folgende Fragen zu klären:
- Sind die sich gegenüberstehenden Waren/Dienstleistungen identisch oder ähnlich?
- Sind die sich gegenüberstehenden Marken identisch oder ähnlich?
- Wie bekannt ist die ältere Marke?
Wenn Frage 1 mit „nein“ beantwortet wird, liegt eine Markenverletzung grundsätzlich nicht vor, es sei denn, die ältere Marke ist bekannt.
Wenn Frage 2 mit „nein“ beantwortet wird, liegt ebenfalls eine Markenverletzung grundsätzlich nicht vor, es sei denn, die ältere Marke ist bekannt.
Für Fotografen
Ein Fotograf bietet die „Dienstleistungen eines Fotografen“ an. Er verkauft keine Autos, kein Parfüm, keinen Kaffee, kein Bier, keine Kleidungsstücke etc. Ein Fotograf darf deshalb grundsätzlich auf seinen Fotos Marken abbilden, die für Waren/Dienstleistungen geschützt sind, die mit den „Dienstleistungen eines Fotografen“ nicht ähnlich sind.
Vorsicht ist entsprechend der obigen Ausführungen indes geboten bei bekannten Marken. Bekannte Marken darf ein Fotograf nur dann verwenden, wenn der Inhaber der bekannten Marke sich damit einverstanden erklärt hat. Sollte eine solche Einverständniserklärung des Inhabers der bekannten Marke nicht vorliegen, so sollte der Fotograf jedenfalls mit seinem Auftraggeber eine (schriftliche) Vereinbarung treffen, wonach der Auftraggeber den Fotografen von etwaigen Ansprüchen des Markeninhabers freistellt.
Folgen von Markenverletzung
Bei einer Markenverletzung bestehen folgende Ansprüche für den Inhaber:
- Der Markeninhaber kann von dem anderen verlangen, dass dieser die Marke nicht mehr benutzt (Unterlassungsanspruch).
- Der Markeninhaber kann Auskunft verlangen über sämtliche Verletzungshandlungen, insbesondere auch über die Höhe des Umsatzes und des erzielten Gewinns, den der andere unter der Marke erzielt hat (Auskunftsanspruch).
- Der Markeninhaber kann Schadensersatz verlangen, insbesondere entweder in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr oder in Höhe des Gewinns, den der andere unter der Marke erzielt hat (Schadensersatzanspruch).
- Der Markeninhaber kann verlangen, dass der andere die markenverletzenden Produkte vernichtet und aus dem geschäftlichen Verkehr zurückruft.
- Der Markeninhaber kann von dem anderen die Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwalts- und/oder Patentanwaltskosten verlangen.