Marken- und Designrecht
Dies ist der zweite Artikel einer dreiteiligen Serie zum Thema Marken- und Designrecht für Fotografen. Teil 1 erklärt Hintergründe zu Marken und mögliche Fallstricke im praktischen Umfeld. Der zweite Teil deckt Designs und Geschmacksmuster ab. Teil 3 führt beide Artikel zusammen und gibt praktische Hinweise für Fotografen.
Designrecht
Das Designrecht hieß bis Ende 2013 „Geschmacksmusterrecht“. Unter den Designschutz fallen zwei– oder dreidimensionale Gestaltungen eines Produktes oder eines Teiles davon. Damit wird die Form als solche bzw. die ästhetische Gestaltung eines Produktes geschützt.
Design vs. Marke
Eine Form kann zudem auch als Marke geschützt werden (sogenannte Formmarke oder dreidimensionale Marke). Es ist also möglich, dass eine bestimmte Form sowohl als Marke als auch als Design geschützt ist.
Eine Marke ist immer für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geschützt, wie z. B. für Autos, Parfüm, Schuhe oder die Dienstleistungen eines Fotografen. Ein Design ist demgegenüber nicht für bestimmte Waren oder Dienstleistungen geschützt, sondern der Schutz betrifft die Form an sich und ist damit nicht auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen beschränkt. Ohne Zustimmung des Rechteinhabers darf dementsprechend ein Design nicht benutzt werden.
Der Schutz eines Designs setzt voraus, dass es zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und eine „Eigenart“ aufweist. Es muss sich damit unterscheiden von dem bereits bekannten Formenschatz.
Bekannte Beispiele für Designs sind etwa die From des Porsche Boxters, Designklassiker wie die „Wagenfeld-Leuchte“ oder das Apple iPhone. Zweidimensionale Designs sind z.B. Bildschirmoberflächen von Betriebssystemen oder das „Look & Feel“ von Software auf Smartphones.
Urheberrecht für Designs
Besondere Designs, wie berühmte Klassiker – „Eames Chair“, „Egg Chair“ von Arne Jacobsen sowie die Liege von Le Corbusier – unterliegen nicht nur dem Designrecht, sondern auch dem Urheberrecht. Bei diesen besonderen Designs wird angenommen, dass eine gewisse sogenannte „Schöpfungshöhe“ vorliegt. Da dass Urheberrecht erst nach 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers erlischt, sind diese Designs deutlich länger geschützt.
Schutz eines Designs
Der Schutz eines Designs entsteht entweder durch Eintragung in einem Register oder durch die Veröffentlichung (nicht eingetragene Designs). Das Register für Designschutz in Deutschland führt das Deutsche Patent- und Markenamt (siehe www.dpma.de/design). Das Register für die Designs für die Länder der Europäischen Union führt das Harmonisierungsamt in Alicante (siehe www.oami.eu/geschmacksmuster bzw. designview). Das jeweilige Amt prüft nicht, ob das Design neu ist und Eigenart hat, sondern trägt das Design ohne weiteres in das Register ein.
Die Schutzdauer des eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre, gerechnet ab dem Tag der Anmeldung. Die Schutzdauer des nicht eingetragenen Designs beträgt 3 Jahre ab dem Tag der Veröffentlichung.
Rechte des Inhabers
Wer Inhaber der Rechte an einem eingetragenen oder nicht eingetragenen Design ist, kann sich gemäß § 39 DesignG darauf berufen, dass die Rechtsgültigkeit des Designs vermutet wird. Dies bedeutet, dass die Gerichte bei einem Rechtsstreit zunächst einmal davon ausgehen, dass das Design neu ist und eine Eigenart hat. Derjenige, der das Design ohne Zustimmung des Rechteinhabers benutzt, muss daher seinerseits beweisen, dass das Design nicht neu ist und keine Eigenart hat. Dies ist nur möglich anhand des Formenschatzes vor der Anmeldung bzw. vor der Veröffentlichung des Designs. Gelingt dieser Beweis nicht, wird der Benutzer des Designs verurteilt, es zu unterlassen, das Design zu benutzen. Ferner muss er Schadensersatz bezahlen in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr oder in Höhe des Gewinns, den er mit dem Design erzielt hat. Weiter muss er auch sämtliche Kosten des Verfahrens übernehmen.
Dies gilt auch, wenn ein Fotograf ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein Design benutzt. Ein Fotograf sollte sich daher vergewissern, dass ein Design, das er auf einem Foto verwenden möchte, nicht als Design in ein Register eingetragen ist. Die jeweiligen Ämter stellen hierfür Recherchemöglichkeiten zur Verfügung, das deutsche Register unter www.dpma.de/Einsteigerrecherche/Designs und das Europäische Amt unter www.oami.eu/designview.
Wie ausgeführt, gibt es auch nicht eingetragene Designs, die ab der Veröffentlichung einen Schutz für drei Jahre genießen. Diese nicht eingetragenen Designs lassen sich nicht in einem Register recherchieren, sondern allenfalls im Internet oder in anderen Veröffentlichungen.
Bei der Verwendung eines Designs besteht daher immer ein Restrisiko, deshalb sollte sich ein Fotograf vertraglich absichern und mit seinem Auftraggeber vereinbaren, dass dieser ihn von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellt.
Ausblick
Besonders den praktischen Umgang mit Designs und Marken fassen wir im dritten Teil zusammen.
Beitragsbild – Urheberrecht: / 123RF Stockfoto
2 Comments
floflo.eilers@gmail.com
Vielen Dank für den informativen und nützlichen Beitrag. Ich bin Design Studentin und jetzt arbeite ich an einem Projekt für meine Abschlussarbeit. Ich überlege gerade, dass ich vielleicht zum Patentanwalt gehen sollte, um eine Beratung über Designschutz zu bekommen. Gut zu wissen, dass die Schutzdauer des nicht eingetragenen Designs 3 Jahre ab dem Tag der Veröffentlichung beträgt.
Joachim Hussing
Ich bin echt dankbar, dass ich diesen Beitrag zum Thema Designrecht gefunden habe. Mit meiner Nachbarin habe ich mich schon viel darüber unterhalten. Sie hat eine Idee für ein Küchengerät und sie möchte mehr über Patente erfahren, um diese Idee zu verwirklichen. Ich denke, den Beitrag werde ich ihr mal schicken.