Einleitung
Bei der unberechtigten Bildnutzung auf Webseiten berechnet sich ein dem Urheber zustehender Schadensersatzanspruch in der Regel laufzeitabhängig. Hier stehen gerade Fotografen oft vor der Frage, wie man mit einfachen Mitteln die Nutzungsdauer bestimmen kann.
Lösung 1 – Letzte Änderung
Nachfolgend möchte ich kurz aufzeigen, wie man unter Verwendung von Mozilla Firefox recht einfach einen ersten Eindruck erhalten kann:
1. Seite aufrufen:
2. Rechtsklick auf das jeweilige Bild, „Grafik anzeigen“anklicken:
3. Rechtsklick auf das Bild, dann „Grafik-Info anzeigen“ anklicken:
Es öffnet sich ein neues Fenster, dort auf „Allgemein ” klicken und schon seht Ihr, wann das Bild zum letzten Mal geändert wurde und habt somit einen Anhaltspunkt, wie lange es genutzt wurde:
4. Beweissicherung
Gerade der nächste Punkt der Sicherung von Beweisen (in der Regel durch die Erstellung von Screenshots) bedarf etwas mehr Aufmerksamkeit und sollte aus Gründen der Beweisführung nicht vom Urheber selbst durchgeführt werden, da dieser im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht ohne Weiteres als Zeuge gehört werden kann.
Lösung 2 – Webarchiv nutzen
Ein weiterer Weg, um diese Nutzungsdauer bestimmen zu können, ist die Nutzung der sogenannten Wayback Machine. Dieser Service speichert punktuell den Zustand von Websites (insbesondere mit den darauf genutzten Bildern) und stellt diese Informationen kostenlos zur Verfügung.
Und so geht’s:
1. http://archive.org/web/ aufrufen und dort die Seiten URL derjenigen Seite eingeben, auf der sich das Bild befindet, dessen Nutzungsdauer Ihr ermitteln wollt. Hier nehmen wir beispielhaft meine Kanzleihomepage www.deubelli.com und das darauf enthaltene Bild des Brunnens:
2. Klickt Ihr dann auf “Browse History” gelangt Ihr zu einer Übersicht, welche Euch zeigt, ob und wie oft der Zustand der Seite in der Vergangenheit gespeichert wurde:
3. Nachdem wir ja die frühestmögliche Nutzung des Bildes herausfinden wollen, nehmen wir den frühestverfügbaren Zeitpunkt und klicken in diesem Fall auf “Juli 4, 2013″ und erhalten auf der nächsten Seite das Ergebnis:
Wir wissen nun also, dass das Bild des Brunnens auf meiner Website bereits am 04.07.2013 bereits auf der Website www.deubelli.com genutzt wurde.
4. Auch hier gilt es daneben auch noch einige Punkte zu beachten, welche insbesondere die Verwertbarkeit von selbst erstellten Screenshots als Beweismittel vor Gericht betreffen.