Stillschweigende Einwilligung der Veranstaltungsteilnehmer
Im Rahmen der Rechtsprechung wird man daneben davon ausgehen dürfen, dass es stets zulässig ist, Personen auf Veranstaltungen zu fotografieren, die durch ihre Teilnahme stillschweigend in die Erstellung von Fotografien einwilligen. Dies ist etwa bei Pressekonferenzen oder Sportveranstaltungen in Bezug auf die Teilnehmer der Fall, wenn bekannt ist, dass Fotografen/Presseorgane üblicherweise anwesend sind.
Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten, da diese Einwilligung sich wohl nur derart konstruieren lässt, dass Sie die Verwendung der erstellten Bilder für Berichterstattung über die Veranstaltung gestattet, nicht aber etwa den Druck auf T-Shirts.
Hausrecht
Neben dem OK abgebildeter Personen ist in den meisten Fällen auch auf die Einwilligung des Hausrechtsinhabers zu achten. Dies ist nicht zwingend der Veranstalter, sondern derjenige, der das Bestimmungsrecht über den Veranstaltungsort hat. In der Regel sind dies Eigentümer, Mieter oder Pächter des Veranstaltungsortes. Der Hausrechtsinhaber hat verständlicherweise die Berechtigung, Dritten den Zugang zu untersagen und kann hieran auch Bedingungen wie ein Fotografieverbot oder Bedingungen an die Verwertung erstellter Aufnahmen knüpfen. Hieraus resultiert etwa die Möglichkeit, nur akkreditierten Fotografen Zugang zu einer Veranstaltung zu gewähren.
Zusammenfassend sind daher sowohl die Einwilligungen des Hausrechtsinhabers als auch der abgebildeten Personen einzuholen, bevor man sich als Fotograf auf eine Veranstaltung begibt oder überlegt, einen Fotografen auf eine Veranstaltung zu schicken.
Doch diesem Grundsatz nicht genug. Neben diesem doppelten Einwilligungserfordernis ist auch der Umfang der Einwilligung zu beachten. Eine rechtssichere Einwilligung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auch die verschiedenen Verwertungsarten beinhaltet, für welche die erstellten Aufnahmen genutzt werden dürfen. Sollen die Bilder beispielsweise nur für die Berichterstattung über die Veranstaltung oder auch für davon losgelöste (etwa auch kommerzielle) Zwecke genutzt werden, ist es sachdienlich, dies im Rahmen der Einwilligung zu regeln.
Praktikable Lösungen finden sich hier für den Fotografen offen gesagt kaum, was sich bei der Weitergabe von Nutzungsrechten auch auf die übrigen Glieder in der Rechtekette durchschlägt. So ist es etwa praxisfern, alle Personen, die auf einer Veranstaltung fotografiert werde, darauf aufmerksam zu machen und deren Einwilligung (am besten sich noch schriftlich) zur Bildnutzung in deren konkret geplantem Umfang einzuholen. Einfacher und praktikabler wäre es, die Teilnehmer der Veranstaltung schon mit der Einladung darauf hinzuweisen, dass auf der Veranstaltung Bilder gemacht und diese im Nachgang auch auf konkrete Art und Weise verwertet werden. Hier könnte den Teilnehmern, die dennoch auf die Veranstaltung kommen, eine konkludente Einwilligung unterstellt werden. Meist hat der Fotograf aber auf die Einladung keinen Einfluss, sondern muss mit dem arbeiten, was er vorgesetzt bekommt.
Hierzu wurde ich kürzlich gefragt, ob man denn nicht an allen Eingängen zu dem Veranstaltungsort unübersehbare Aushänge mit dem Hinweis aufhängen könne, dass auf der Veranstaltung Bilder gemacht werden, die im Nachhinein auch verwertet werden. Dieser Ansatz könnte juristisch funktionieren, allerdings hat eine Nachfrage beim Veranstalter ergeben, dass dieser nur ungern seine Gäste mit derartigen Aushängen verschrecken möchte. Daher ist auch diese Lösung wohl nicht praktikabel.
Ansatz für Fotografen
Im Ergebnis kann sich der Fotograf hier eigentlich nur dergestalt gegenüber seinem Auftraggeber absichern, als er darauf achtet, dass er bei der Einräumung von Nutzungsrechten klarstellt, dass er die Rechte der abgebildeten Personen sowie auch des Hausrechtsinhabers nicht geklärt hat.
Damit wird dem Lizenznehmer der schwarze Peter zugeschoben, der aber nun umso weniger die Möglichkeit hat, Einwilligungen einzuholen, nachdem die Veranstaltung schon gelaufen ist. Diesen müsste er nun, falls er etwa die Bilder für einen weiteren Auftraggeber weiterverwendet, wieder an diesen weiterschieben.
So kommt zu den theoretisch erforderlichen Einwilligungen und der praktischen hohen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit deren Einholung nun auch noch ein Interessenkonflikt zwischen verschiedenen Gliedern der Verwertungskette, da jeder sein Heil in der vertraglichen Absicherung mit seinem Vertragspartner sucht, sich letztlich aber nicht alle absichern können, da am Ende einer die Verpflichtung hat, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen.