In München steht ein Hofbräuhaus und Du darfst es nicht fotografieren? *
Panoramafreiheit – Wir beleuchten in diesem Artikel die Grenzen. Anhand einer Bildmarke des Hofbräuhauses in München zeigen wir mögliche Fallstricke auf. Der Artikel richtet sich explizit an Berufsfotografen, die eine kommerzielle Verwertung ihrer Bilder beabsichtigen.
Panoramafreiheit im Allgemeinen
Ein Fotograf kann sich grundsätzlich auf die sog. Panoramafreiheit gemäß § 59 Urheberrechtsgesetz (UrhG) berufen. Diese Vorschrift steht unter der Überschrift „Werke an öffentlichen Plätzen“ und lautet wie folgt:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“
Ein Fotograf darf danach auch urheberrechtlich geschützte Werke wie Denkmäler, Skulpturen, Reliefs und Wandbilder fotografieren, wenn er das Foto von öffentlichem Grund aus anfertigt und das Werk frei einsehbar ist.
Sollte er das Werk nur von einem privaten Grundstück aus fotografieren können, so ist dies nur mit Zustimmung des Eigentümers erlaubt. Dies gilt z. B. für Skulpturen, die sich in einem Garten oder in einem Park befinden und von öffentlichem Grund aus nicht zu sehen sind.
Bei Bauwerken ist weiter zu beachten, dass ohne Zustimmung des Eigentümers nur die Außenfassade fotografiert werden darf. Innenräume eines Bauwerkes dürfen dagegen nur mit Zustimmung des Eigentümers fotografiert werden.
Sollte der Fotograf Fotos von solchen Werken im Rahmen dieser Panoramafreiheit von öffentlichem Grund aus angefertigt haben, darf er die Fotos auch kommerziell verwenden, z. B. auf Postkarten, Flyern etc., mit folgender Ausnahme: Es ist möglich, dass der Eigentümer ein Abbild des Werkes als sog. Bildmarke hat schützen lassen.
Wenn eine Bildmarke die „Panoramafreiheit“ sticht
Diese Marke ist eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, wie z. B. für Poster, Postkarten, Bilder, Fotografien, Kalender, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, T-Shirts, Kopfbedeckungen etc.
Damit darf das vorstehend wiedergegebene Motiv nicht für solche Waren und die übrigen geschützten Waren und Dienstleistungen ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Die vollständige Markeneintragung ist einsehbar unter www.dpma.de/DPMAregister/marken/einsteigerrecherche/Aktenzeichen:30446996 sowie 304470015.
Wer somit ein (Bau-) Werk fotografieren möchte, sollte sich vorsorglich vergewissern, ob dieses Werk ggf. als Bildmarke geschützt ist. Dies kann er unter www.dpma.de ermitteln.
Haftungsausschluss
Wer einen Auftrag von einem Kunden erhält, solche Werke zu fotografieren, sollte vorsorglich weiter in den Vertrag aufnehmen, dass der Kunde den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellt und sämtliche Zahlungen, die der Fotograf ggf. an einen Dritten zu leisten hat, erstattet.
Übrigens
Einen Haftungsausschluß erstellen Sie recht leicht, wenn Sie ihre Lizenz zur Bildnutzung mit unserem Nutzungsrechte-Generator erstellen.