Das Fotografieren auf Veranstaltungen ist rechtlich gesehen auf viele Arten problematisch. Der Fotograf wird mit einer Vielzahl verschiedener Probleme konfrontiert, die man in dieser geballten Form nur selten in anderen Genres wieder findet. Diese Themen werden im Rahmen der Verwertungskette auch für den Verwender von Veranstaltungsfotos relevant, da dieser ebenso wie der Fotograf ein Auge auf die Rechte Dritter haben muss, wenn er die Bilder im Nachgang verwerten will.
Wir versuchen nachfolgend einen Überblick über die relevanten Punkte zu geben.
Veranstaltungsfotografie und Persönlichkeitsrechte
Auf Veranstaltungen befinden sich in der Regel Menschen, mit denen sich sodann logischerweise auch die Bilder der Veranstaltung zu befassen haben. Daher gilt aufgrund § 22 KUG der Grundsatz, dass die Erstellung und Verwertung dieser Aufnahmen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen rechtlich einwandfrei ist.
§ 22 KUG„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Hierzu gibt es einige Ausnahmen in Gesetz und Rechtsprechung, wobei man hier sagen muss, dass gerade bei der Einwilligung in Personenfotografie deren Notwendigkeit, der Grundsatz und die bestehenden Ausnahmen wirklich die Ausnahme darstellen.
§ 23 KUG regelt Fälle, in denen das Fotografieren auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person gestattet ist. Gerade bei Veranstaltungsbildern kommt häufig der Einwand, dass man keine Einwilligung benötige, da es in § 23 KUG heißt:
§ 23 KUG„(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
(…)
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;“
Die Ziffer 1 gestattet es, Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu fotografieren. Da der BGH die Schranken nicht allzu hoch gesetzt hat, ist diese Vorschrift weitaus nützlicher, als diese vermuten lässt. Es kommt zwar darauf an, dass das Ereignis, das fotografiert werden soll, eine Frage des allgemeinen gesellschaftlichen Informationsinteresses ist, allerdings hat der BGH in einem Urteil vom 8.4.2014, Az: VI ZR 197/13 entschieden, dass dies auch bereits einschlägig ist, wenn die Veranstaltung nur von regionaler bzw. lokaler Bedeutung ist. Allerdings ist auch die Art der Veröffentlichung der Aufnahme zu berücksichtigen, die es verbietet, ein im Rahmen einer derartigen Veranstaltung aufgenommenes Bild ohne jeglichen Informationskontext zu verbreiten.
Mut macht zumindest auf den ersten Blick die Ziffer 3, die regelt, dass bei Versammlungen gestattungsfrei fotografiert werden darf. Jedoch wird diese Vorschrift in der Rechtsprechung zurückhaltender angewandt, als es den meisten Fotografen lieb sein dürfte, da private Veranstaltungen schlichtweg ausgenommen sind, auch wenn seitens des Veranstalters keine Zugangsbeschränkungen vorgesehen sind. Die Veranstaltung ist dann schlicht privat und nicht öffentlich.
Es wird zudem nicht nur ein gemeinsamer Zweck als Tatbestandsmerkmal für die Ziffer 3 vorausgesetzt, der die Teilnehmer der Veranstaltung verbindet, sondern verlangt, dass die Teilnehmer auch als Kollektiv wahrgenommen werden wollen. Auch hier dürften im jeweiligen Fall erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten auf Seiten des Fotografen dagegen sprechen, sich auf diese Ausnahme zu verlassen.
Selbst wenn man sich aber auf einer derartigen öffentlichen Veranstaltung befindet, dürfen auch die Teilnehmer nur „als Veranstaltung“ fotografiert und nicht einzelne Personen herausgestellt und abgelichtet werden.
Stillschweigende Einwilligung der Veranstaltungsteilnehmer
Im Rahmen der Rechtsprechung wird man daneben davon ausgehen dürfen, dass es stets zulässig ist, Personen auf Veranstaltungen zu fotografieren, die durch ihre Teilnahme stillschweigend in die Erstellung von Fotografien einwilligen. Dies ist etwa bei Pressekonferenzen oder Sportveranstaltungen in Bezug auf die Teilnehmer der Fall, wenn bekannt ist, dass Fotografen/Presseorgane üblicherweise anwesend sind.
Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten, da diese Einwilligung sich wohl nur derart konstruieren lässt, dass Sie die Verwendung der erstellten Bilder für Berichterstattung über die Veranstaltung gestattet, nicht aber etwa den Druck auf T-Shirts.
Hausrecht
Neben dem OK abgebildeter Personen ist in den meisten Fällen auch auf die Einwilligung des Hausrechtsinhabers zu achten. Dies ist nicht zwingend der Veranstalter, sondern derjenige, der das Bestimmungsrecht über den Veranstaltungsort hat. In der Regel sind dies Eigentümer, Mieter oder Pächter des Veranstaltungsortes. Der Hausrechtsinhaber hat verständlicherweise die Berechtigung, Dritten den Zugang zu untersagen und kann hieran auch Bedingungen wie ein Fotografieverbot oder Bedingungen an die Verwertung erstellter Aufnahmen knüpfen. Hieraus resultiert etwa die Möglichkeit, nur akkreditierten Fotografen Zugang zu einer Veranstaltung zu gewähren.
Zusammenfassend sind daher sowohl die Einwilligungen des Hausrechtsinhabers als auch der abgebildeten Personen einzuholen, bevor man sich als Fotograf auf eine Veranstaltung begibt oder überlegt, einen Fotografen auf eine Veranstaltung zu schicken.
Doch diesem Grundsatz nicht genug. Neben diesem doppelten Einwilligungserfordernis ist auch der Umfang der Einwilligung zu beachten. Eine rechtssichere Einwilligung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auch die verschiedenen Verwertungsarten beinhaltet, für welche die erstellten Aufnahmen genutzt werden dürfen. Sollen die Bilder beispielsweise nur für die Berichterstattung über die Veranstaltung oder auch für davon losgelöste (etwa auch kommerzielle) Zwecke genutzt werden, ist es sachdienlich, dies im Rahmen der Einwilligung zu regeln.
Praktikable Lösungen finden sich hier für den Fotografen offen gesagt kaum, was sich bei der Weitergabe von Nutzungsrechten auch auf die übrigen Glieder in der Rechtekette durchschlägt. So ist es etwa praxisfern, alle Personen, die auf einer Veranstaltung fotografiert werde, darauf aufmerksam zu machen und deren Einwilligung (am besten sich noch schriftlich) zur Bildnutzung in deren konkret geplantem Umfang einzuholen. Einfacher und praktikabler wäre es, die Teilnehmer der Veranstaltung schon mit der Einladung darauf hinzuweisen, dass auf der Veranstaltung Bilder gemacht und diese im Nachgang auch auf konkrete Art und Weise verwertet werden. Hier könnte den Teilnehmern, die dennoch auf die Veranstaltung kommen, eine konkludente Einwilligung unterstellt werden. Meist hat der Fotograf aber auf die Einladung keinen Einfluss, sondern muss mit dem arbeiten, was er vorgesetzt bekommt.
Hierzu wurde ich kürzlich gefragt, ob man denn nicht an allen Eingängen zu dem Veranstaltungsort unübersehbare Aushänge mit dem Hinweis aufhängen könne, dass auf der Veranstaltung Bilder gemacht werden, die im Nachhinein auch verwertet werden. Dieser Ansatz könnte juristisch funktionieren, allerdings hat eine Nachfrage beim Veranstalter ergeben, dass dieser nur ungern seine Gäste mit derartigen Aushängen verschrecken möchte. Daher ist auch diese Lösung wohl nicht praktikabel.
Ansatz für Fotografen
Im Ergebnis kann sich der Fotograf hier eigentlich nur dergestalt gegenüber seinem Auftraggeber absichern, als er darauf achtet, dass er bei der Einräumung von Nutzungsrechten klarstellt, dass er die Rechte der abgebildeten Personen sowie auch des Hausrechtsinhabers nicht geklärt hat.
Damit wird dem Lizenznehmer der schwarze Peter zugeschoben, der aber nun umso weniger die Möglichkeit hat, Einwilligungen einzuholen, nachdem die Veranstaltung schon gelaufen ist. Diesen müsste er nun, falls er etwa die Bilder für einen weiteren Auftraggeber weiterverwendet, wieder an diesen weiterschieben.
So kommt zu den theoretisch erforderlichen Einwilligungen und der praktischen hohen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit deren Einholung nun auch noch ein Interessenkonflikt zwischen verschiedenen Gliedern der Verwertungskette, da jeder sein Heil in der vertraglichen Absicherung mit seinem Vertragspartner sucht, sich letztlich aber nicht alle absichern können, da am Ende einer die Verpflichtung hat, die erforderlichen Einwilligungen einzuholen.
Lösungsansatz für Veranstalter
Lösungsansatz für Veranstalter Releases
Bei kleineren Veranstaltungen können Sie im Vorfeld mit Releases arbeiten, d.h. jede abgebildete Person gibt die Nutzung schriftlich frei. Bei größeren Veranstaltungen wird dieses Vorgehen sicherlich unpraktisch.
Hinweis bei Buchung
Weisen Sie als Veranstalter den Gast bei der Buchung der Tickets darauf hin, dass bei der Veranstaltung fotografiert wird und die Bilder im Nachgang verwertet werden. Nennen Sie nach Möglichkeit auch die Verwertungsarten der Fotos (etwa Soziale Medien, Presse, Druckprodukte). Dieses Einverständnis sollte nicht widerrufbar und unbegrenzt gültig sein.
Firmenveranstaltung (Nicht öffentlich)
Sollten Sie intern eine Veranstaltung dokumentieren wollen, weisen Sie die Teilnehmer/Mitarbeiter auf das Anfertigen von Fotos hin und nennen Sie auch hier die geplante Nutzung. Ferner sollten Sie anbieten, die Aufnahmen auf Wunsch nicht oder nicht mehr zu veröffentlichen.
Sollte die Anzahl der Widersprüche überschaubar sein, lässt sich das im Nachgang leicht regeln. Für den Fotografen ist die Arbeit leichter, weil er frei arbeiten kann und eine Auswahl durch den Auftraggeber erfolgt.
Lösungsansatz für Fotografen
Im Ergebnis ist bei der Veranstaltungsfotografie daher enorme Wachsamkeit gefragt und es ist am Besten, schon im Vorfeld mit dem Veranstalter zu klären, ob ein Vermerk im Zusammenhang mit den Einladungen möglich ist. Ist dies nicht möglich, wurden oben Wege aufgezeigt, wie man dennoch an die notwendigen Einwilligungen gelangen kann. Falls auch das nicht funktioniert, sollte man versuchen, sich zumindest vertraglich abzusichern.
Hierzu verweise ich gerne auf den rights-managed Nutzungsrechte-Generator, welcher unter anderem für diesen Fall folgende Klausel generiert:
„Klärung Rechte Dritter
Der Lizenzgeber überträgt ausschließlich das fotografische Nutzungsrecht. Die Klärung anderer Rechte an der Aufnahme, insbesondere von Persönlichkeits-, Marken- und Designrechten, obliegt dem Lizenznehmer selbst. Der Lizenzgeber übernimmt hierfür keinerlei Haftung.“
Hiermit ist zwischen dem Verwender dieser Klausel (Lizenzgeber) und dem Vertragspartner (Lizenznehmer) vereinbart, dass der Fotograf für Einwilligungen abgebildeter Personen nicht verantwortlich ist.
Regelmäßig wird allerdings der Lizenznehmer ein hohes Interesse haben, eben dieses Risiko auf den Lizenzgeber abzuwälzen, sodass es am Ende auch an der Verteilung der Verhandlungsmacht liegen wird, wer für Verletzungen von Persönlichkeitsrechten einzustehen und den anderen Vertragspartner freizuhalten hat.
Urheber Beitragsbild: 123rm / kzenon
2 Comments
Svenbucher991@gmail.com
In der Veranstaltungsfotografie muss eben auch auf das Bildrecht der einzelnen Personen geachtet werden. Wie Sie anführen, gibt es Veranstaltungen, bei denen die Besucher stillschweigend einwilligen können. Dies sehe ich persönlich vor allem bei Pressekonferenzen oder sportlichen Events. Vielen Dank für Ihren Beitrag.
Thomas Schwarz
Ich habe ein öffentliche Veranstaltung (Tanzperformance von Laien) im öffentlichen Raum (Stadtpark – überall Fußgänger, nicht abgesperrt) als Zuschauer (mit ner Spiegelreflexkamera, Stativ etc..) fotografiert und wurde vom Veranstalter (Staatstheater..) genötigt meine Kontaktdaten zu hinterlassen (vorher ließ er mich nicht in Ruhe). Er meinte, er hätte die Teilnehmer der Performance nur auf den eigenen Fotografen hingewiesen aber nicht auf Dritte und daher hielt er sich für haftbar…und behielt es sich vor meine Fotografien zu zensieren. Ich habe es dann sein gelassen, aber es ist nicht das erste Mal dass ich wahrscheinlich Fotografieren durfte aber andere meinten, es wäre ihr Recht mir das Recht zu verweigern. Prinzipiell muss man beachten, dass man als Fotograf zwar Recht haben kann, aber Dritte, gerade heutzutage quasi in Fotoverbot von Menschen ohne vertragliche Grundlage annehmen. Es kostet daher zum Teil enorme Nerven im öffentlichen Raum Personen zu fotografieren, Zeitgeschichte, Journalismus, Kunstfotografier etc.. hin oder her.