Wie in den vorangegangen zwei Artikeln – Einführung in das Marken- und Designrecht – dargestellt, ergeben sich ein paar Empfehlungen für Berufsfotografen. Die folgenden 8 Tipps sollen helfen, mögliche Fallstricke zu vermeiden.
Wenn Sie Waren in einem Onlineshop verkaufen oder diesen Verkauf bewerben, sind Sie berechtigt, diese abzubilden. Dies gilt natürlich nicht für Produktfälschungen. Diese dürfen grundsätzlich nicht angeboten werden.
Vermeiden Sie jedoch mehrere Marken auf einem Bild abzulichten. Auch sollten Sie Markenprodukte nicht als pure Deko auf einem Bild abbilden, d.h. das Markenprodukt muss der Inhalt des Bildes sein.
Vermeiden Sie andere Produkte zu „branden“, d.h. Logos oder Ähnliches auf andere Produkte zu übertragen. Auch ist das Einfügen von Logos o.ä. in Fotos zu vermeiden.
Vermeiden Sie bei Ihren Bildern für gewerbliche Zwecke die Abbildung von starken Marken. Als Ausweg bietet sich eine Retusche von Marken, Logos oder andere identifizierende Merkmale auf Gegenständen an. Vermeiden Sie aber auch, auf neutrale Gegenstände Logos oder Marken zu übertragen.
Bei Auftragsarbeiten sollten Sie einen Haftungsausschluss vertraglich vereinbaren. Denkbar wäre eine Klausel im Angebot bzw. im Vertrag, die den Auftraggeber in die Pflicht nimmt, mögliche Rechte zu beachten.
Folgende Ergänzung wäre z.B. möglich:
„Der Fotograf hat nicht geprüft, ob er bei der Erfüllung des Auftrages Rechte Dritter (insbesondere Marken-, Design- oder Urheberrechte etc.) verletzt. Sollte der Fotograf bei der Ausführung des Auftrages Rechte Dritter verletzen, so wird ihn der Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen. Es ist ausschließlich die Pflicht des Auftraggebers zu prüfen, ob das zu fotografierende Motiv für die vom Auftraggeber gewünschten Zwecke verwendet werden kann und ob dem Rechte Dritter entgegenstehen. Der Auftraggeber wird dem Fotografen zudem seine Aufwendungen (einschließlich Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) für die Verteidigung gegen Ansprüche Dritter sowie auch etwaige Zahlungen (insbesondere Schadensersatz und Kostenerstattung) erstatten, die der Fotograf an Dritte wegen der Verletzung solcher Rechte zu leisten hat. “
Diese Klausel sollte nicht versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern im Angebot bzw. im Vertrag selbst enthalten sein. Sollte die Klausel „nur“ in den AGB’s enthalten sein, so könnte der Auftraggeber damit argumentieren, dass es sich um eine „überraschende“ Klausel handelt, die aus diesem Grunde unwirksam ist.
Eine Berichterstattung stellt keine Verletzung eines Designs oder einer Marke dar, weil damit regelmäßig keine Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Eine Berichterstattung ist zudem auch über das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG geschützt. D.h. in redaktionellen Beiträgen ist eine Abbildung geschützter Gegenstände oder Marken problemlos möglich.
Einen fließenden Übergang von redaktionellen Texten auf Onlineplattformen mit Onlinekatalog sehen wir schon kritischer, weil die Texte auch indirekt verkaufsfördernd genutzt werden können.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch Lizenzen von Bildagenturen bzw. Stockagenturen. So sind verschiedene Bilder nur für den redaktionellen Einsatz lizensiert. Nutzen Sie das Bild dann etwa als Stylevorlage in einem Online-Modekatalog mit direkten Links zu den abgebildeten Waren, ist die Nutzung nicht lizensiert.
Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Rechteinhaber für einen Gegenstand geben kann. Formal müssen alle Rechteinhaber vor einer Verwertung zustimmen. Das kann z.B. dazu führen, dass für eine Immobilie der Architekt, der Besitzer (z.B. Mieter) und der Eigentümer zustimmen müssen.
Sieht man einen geschützten Gegenstand oder eine Marke auf einem Bild, verletzt man ohne Release die Rechte Dritter. Ob der Gegenstand dabei „Beiwerk“ ist oder das Bild bestimmt, ist dabei nicht relevant. Vermeiden Sie geschützte Gegenstände.
In Zusammenarbeit mit Jürgen Schneider.
Urheber (Beitragsbild): 123rf.com/Violin‘